Krankheit - Verletzung - Mutterschutz
Studierende haben aufgrund andauernder bzw. ständiger körperlicher oder psychischer Einschränkung, chronischer Krankheit und mutterschutzrechtlicher Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf das Ablegen individuell modifizierter, gleichwertiger Prüfungsleistungen (HG NRW § 64 Abs. 2).
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich für sportpraktische Studien- und Prüfungsleistungen kann gestellt werden, wenn durch die nachgewiesene Beeinträchtigung der geplante Studienabschluss gefährdet wird. In den meisten Fällen betrifft dies das beabsichtigte Abschlusssemester, deshalb wird ein Nachteilsausgleich i. d. R. bis zum Ende des Antragssemesters gewährt. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann auch Semester übergreifend gestellt werden, dies ist im Online-Formular entsprechend auszuwählen.
Sind Studierende in ihrer sportpraktischen Leistungsfähigkeit akut oder chronisch beeinträchtigt, ist die erste Ansprechperson die jeweilige Fach- bzw. Veranstaltungsleitung. Sie kann nach eigenem Ermessen über eine Verschiebung von Prüfungsleistungen und/oder die Einräumung von modifizierten, gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen entscheiden.
In Fällen, in denen die Fachleitung keine Regelung im obigen Sinn treffen kann oder möchte, ist von Studierenden ein Antrag auf Nachteilsausgleich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Sportwissenschaft (Prof. Dr. Andreas Luh) über den nachfolgenden Link zu stellen.
Mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich sind hochzuladen (zulässige Dateiformate: png, jpg, jpeg, pdf):
Der Prüfungsausschuss entscheidet zeitnah über eingegangene Anträge und teilt den Verfahrensbeteiligten (Antragstellende/r, Fachleitung) das Ergebnis mit.
Fragen zum Nachteilsausgleich und zum Antragsverfahren beantworten Dr. Hubert Remmert (Prüfungsamt der Fakultät für Sportwissenschaft).