Krankheit - Verletzung - Mutterschutz
Studierende haben aufgrund andauernder bzw. ständiger körperlicher oder psychischer Einschränkung, chronischer Krankheit und mutterschutzrechtlicher Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf das Ablegen individuell modifizierter, gleichwertiger Prüfungsleistungen (HG NRW § 64 Abs. 2).
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich für sportpraktische Studien- und Prüfungsleistungen kann gestellt werden, wenn durch die nachgewiesene Beeinträchtigung der geplante Studienabschluss gefährdet wird, i. d. R. betrifft dies das beabsichtigte Abschlusssemester. Grundsätzlich wird ein Nachteilsausgleich maximal bis zum Ende des Antragssemesters gewährt, muss also bei ggf. neu gestellt werden, wenn er nicht in Anspruch genommen wird.
Erste Ansprechperson für Studierende ist die jeweilige Fach- bzw. Veranstaltungsleitung. Sie kann nach eigenem Ermessen über eine Verschiebung von Prüfungsleistungen oder die Einräumung von gleichwertigen, (in geringem Umfang) modifizierten Prüfungsleistungen entscheiden.
In Fällen, in denen die Fachleitung keine Regelung im obigen Sinn treffen kann oder möchte, ist vom Studierenden ein formloser Antrag auf Nachteilsausgleich an den Prüfungsausschuss der Fakultät für Sportwissenschaft zu stellen.
Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prof. Dr. Andreas Luh) zu richten und kann postalisch oder (als Scan) per E-Mail zugesandt werden.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist möglichst bis vier Wochen vor einem bevorstehenden Prüfungstermin zu stellen und muss enthalten:
Der Prüfungsausschuss entscheidet zeitnah über die weitere Vorgehensweise und teilt den Verfahrensbeteiligten (Antragstellende/r, Fachleitung) das Ergebnis mit.
Fragen zum Nachteilsausgleich und zum Antragsverfahren beantwortet Dr. Hubert Remmert (Prüfungsamt der Fakultät für Sportwissenschaft).