Anerkennung und Einstufung

Sie kommen von einer anderen Hochschule oder aus einem anderen Studiengang? Hier erfahren Sie, welche Leistungen von der Fakultät für Sportwissenschaft anerkannt werden.

Studien- und Prüfungsleistungen fremder Hochschulen oder aus anderen Studiengängen werden nach Überprüfung der Gleichwertigkeit/Äquivalenz im Einzelfall anerkannt: als Teilleistungen einzelner Module oder auch für ein komplettes Modul. Voraussetzung ist, dass sie sich hinsichtlich der Lernergebnisse nicht wesentlich von den Leistungen unterscheiden, die anerkannt werden sollen. Der Antragstellende muss dafür erforderliche Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitstellen.

Ansprechpartner für Anerkennungen an der Fakultät für Sportwissenschaft sind die Studienfachberater Christian Osenberg (0234/32-28772) und Ewald Bormann (0234/32-22681).

(1) Einstufungen in höhere Fachsemester (Bachelor)

Die Einstufung in ein höheres Fachsemester der Studiengänge Bachelor of Science (B. Sc.) und Bachelor of Arts (B. A.) erfolgt durch die Fakultät für Sportwissenschaft (FfS). Die Zahl der Fachsemester ergibt sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zum Gesamtumfang des jeweiligen Studiengangs.

Die Zuteilung eines Studienplatzes im Bachelor of Science (B. Sc.) kann erst nach entsprechender Bewerbung um einen Studienplatz im höheren Fachsemester bei der Zulassungsstelle erfolgen. Hinweise zum Bewerbungsverfahren und den einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Seite der Zulassungsstelle. Da Studienplätze in höheren Fachsemestern erfahrungsgemäß begrenzt sind, empfiehlt sich die zeitgleiche Bewerbung um einen Platz im ersten Fachsemester. Die Anerkennung zuvor erbrachter Studien- oder Prüfungsleistungen ist unabhängig von der Fachsemesterzahl.

Zur Einschreibung in den Bachelor of Arts (B. A.) mit dem Fach Sport genügt die Einstufungsbescheinigung in ein höheres Fachsemester.

Eine gültige Eingangstestbescheinigung (nicht älter als drei Jahre) der RUB oder der DSHS Köln muss zur Immatrikulation bei beiden Studiengängen vorgelegt werden!

Folgende Punkte sind beim Anerkennungsantrag zu beachten:

  • Voraussetzung für die Anerkennung von Studienleistungen ist eine Immatrikulation in dem Studiengang, in dem eine Anerkennung erfolgen soll.

  • Verwenden Sie je nach Studiengang und Studienschwerpunkt eines der Formulare "Anerkennung und Einstufung" (siehe Link zum Moodle-Downloadbereich unten) und tragen Sie in der Tabelle Titel, Veranstaltungsart, Semesterumfang, Workload und Note der Lehrveranstaltungen ein, die Sie anerkannt haben möchten.

  • Reichen Sie neben dem unterschriebenen Formular Bescheinigungen von Studien- und Prüfungsleistungen im Original und in Kopie ein.

  • Zur Beurteilung der Lernergebnisse legen Sie Beschreibungen der Module (Auszug Modulhandbuch oder Seminarübersichten) bei, welche die zu erwartenden Lernergebnisse dokumentieren.

(2) Anerkennung des B. Sc. Sportwissenschaft der RUB für den B. A.-Studiengang der RUB und spätere Zulassung zum M. Ed.

Eine inhaltliche Anerkennung erfolgt gegen Vorlage des BSc-Zeugnisses bei der Leitung des Prüfungsamts der Fakultät für Sportwissenschaft (Dr. Hubert Remmert, Tel. 0234/32-22296). Anschließend muss diese Anerkennung beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss der RUB eingereicht und formal bestätigt werden. Mit dieser Bescheinigung kann die Einschreibung in "Sport als anerkanntes Fach" und in das 2. Studienfach des B. A. erfolgen. Die spätere Zulassung zum M. Ed. beantragen B. A.-Absolvent(inn)en der RUB bei der Professional School of Education (PSE): Zulassungsantrag.

(3) Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Studienabschlusses außerhalb der RUB zur Zulassung im Master of Education (M. Ed.)

stellen Sie über den entsprechenden Zulassungsantrag beim Büro "Zeugnis und Zulassung" der PSE.

(4) Eine Anerkennung von Studienleistungen zur Zulassung in höheren Fachsemestern des Master of Science (M. Sc.)

ist nicht möglich.

(5) Eine Anrechnung von Studienleistungen für den Optionalbereich

bearbeitet der Optionalbereich selbst.

(6) Hinweise zur Anerkennung weiterer Kenntnisse oder Qualifikationen

finden Sie im §63a des Hochschulgesetzes NRW.

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